Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften
"Masurenstraße" (Aufhebung des Bebauungsplans "Oberer Bühl" vom 13. März 1980 in einem Teilbereich)
Bebauungsplan der Innenentwicklung
– Inkrafttreten gemäß § 10 Baugesetzbuch –
Der Gemeinderat der Stadt Singen hat am 23. Februar 2010 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften "Masurenstraße" (Aufhebung des Bebauungsplans "Oberer Bühl" vom 13. März 1980 in einem Teilbereich) als Satzungen gemäß § 10 Baugesetzbuch beschlossen. Das Verfahren wurde nach § 13a BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB durchgeführt.
Die Grenzen des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften "Masurenstraße" sind im abgebildeten Übersichtsplan dargestellt. Das Gebiet befindet im Südosten der Stadt Singen, südlich der Masurenstraße.
Mit dem Bebauungsplan der Innenentwicklung "Masurenstraße" werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer Seniorenanlage an der Masurenstraße sowie für die Erweiterung des Paulus-Kindergartens geschaffen.
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften "Masurenstraße" werden mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften "Masurenstraße" können mit der beigefügten Begründung beim Fachbereich Bauen, Abteilung Stadtplanung, Zimmer 113-118, Julius-Bührer-Straße 2, 78224 Singen während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften "Masurenstraße" mit allen Anlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan/ diese Örtlichen Bauvorschriften sowie über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Singen, 10. März 2010
gez. Oliver Ehret Oberbürgermeister der Stadt Singen |