Öffentliche Bekanntmachung
Aufhebung der förmlichen Festlegung
Der Gemeinderat der Stadt Singen hat am 24. März 2009 in öffentlicher Sitzung die Satzung zur Aufhebung des Sanierungsgebiets "Langenrain" gemäß § 162 BauGB beschlossen.
Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
Satzung der Stadt Singen (Hohentwiel) Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Langenrain"
Aufgrund des § 162 (2) Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg beschließt der Gemeinderat der Stadt Singen folgende Satzung über die Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets "Langenrain":
§ 1 Aufhebung der förmlichen Festlegung
Die Maßnahmen zur Behebung der städtebaulichen Missstände im Gebiet "Langenrain" sind durchgeführt. Die städtebaulichen Ziele sind erreicht.
Die Sanierung ist gemäß § 162 (1) durchgeführt. Mit der Satzung wird die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets aufgehoben.
§ 2 Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich ist in der Planzeichnung vom Februar 2009 dargestellt.
§ 3 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung gemäß § 162 (2) BauGB in Kraft.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Aufhebungssatzung "Langenrain" rechtsverbindlich. Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ist damit aufgehoben.
Die Aufhebungssatzung kann mit ihrer Begründung beim Fachbereich Bauen, Abteilung Stadtplanung, Zimmer 114, während der allgemeinen Dienststunden im DAS 2, 1.OG, Julius-Bührer-Straße 2, 78224 Singen, eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgang nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Singen, 10. März 2010
gez. Oliver Ehret Oberbürgermeister der Stadt Singen |